Allgemeine Geschäftsbedingungen


Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firmen G.F.Lotter GmbH

I. Allgemeines
1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.
2. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Hinsichtlich der Beschaffenheit unserer Produkte verweisenwir auf die abschließende Beschreibung in unserem Katalog.
4. Der Verkauf von Produkten aus einem selektiven Vertrieb an Wiederverkäufer ist nicht möglich.


II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Fabrik oder Auslieferungslager, meist unter Berechnung einer Logistikpauschale in Höhe von 2% des Nettowarenwertes portofrei. Einige Artikel, für die eine Berücksichtigung der Frachtkosten im Warenpreis nicht sinnvoll ist, liefern wir ab Werk. Bei Frachtsendungen frei Stückgut-Bahnhof. Flächenfracht oder Rollgeld am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers. Verpackung wird nach Aufwand berechnet. Bei Kleinaufträgen mit einem Nettowarenwert unter Euro 50,- können wir einen Mindermengen-Zuschlag von Euro 10,- berechnen.
2. Die Zahlung erfolgt mit 2 % Skonto vom Warenwert und nach Empfang der Ware innerhalb von 8 Tagen. Skonti werden nicht für Kleinaufträge unter Euro 50,- gewährt oder wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur dann zulässig, soweit seine Gegenforderungen durch uns ausdrücklich für unbestritten erklärt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Forderungen sind sofort fällig. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Nachweis eines höheren Satzes, der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz zu berechnen.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall be rechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

Zusätzliche AGB für Rechnungskauf

III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend 3. - 5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Die Sicherheiten sind ggf. auch teilweise frei, soweit als ihr Gesamtverkaufswert die Summe aller noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
4. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. II. 5 genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und/ oder die Zahlung von vom Käufer eingezogenen Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
7. Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von unserer Seite; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verwender hätte dies ausdrücklich erklärt.
Gegen den Herausgabeanspruch des Verwenders kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.


IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss – soweit gesetzlich vorgesehen - der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns
die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.


V. Abnahme und Prüfung
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
2. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.


VI. Sachmängelhaftung und sonstige Haftung
1. Rügen offensichtlicher Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet; ausgenommen sind notwendige Untersuchungsmaßnahmen.
2. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen.
4. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Käufers auch tatsächlich beeinflusst hat.
5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
6. Garantien werden von uns nur bei ausdrücklicher und besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
7. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen den Verwender bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
8. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.


VII. Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz)
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V./ Anschrift: Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein / Website: www.verbraucher-schlichter.de
Wir erklären allerdings, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder bereit noch verpflichtet zu sein.


VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand bei Vertragsbeteilung der Firma G.F.Lotter GmbH, Nürnberg ist für beide Vertragsteile - auch im Wechsel- und Scheckprozess - Nürnberg. Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand bei Vertragsbeteilung der Firma
G.F.Lotter GmbH, Neutraubling ist für beide Vertragsteile - auch im Wechsel- u. Scheckprozess - Regensburg.
 

IX. Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechtes wird abbedungen.
2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
Stand: Februar 2022