Bedingungen für die Durchführung von Instandsetzungen/Reparaturen



Diese Instandsetzungs- und Reparaturbedingungen gelten für alle an uns erteilten Aufträge zur Ausführung von Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten und alle damit zusammenhängenden Vorarbeiten (Überprüfung, Erstellung von Kostenvoranschlägen etc.), wenn nicht Gewährleistungsbestimmungen unserer Lieferanten eingreifen.


§ 1 Vertragsschluss / Ausführung



Die Ausführung der Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten erfolgt im Normalfall in unserer Werkstatt. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zur Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung/Reparatur zeigen, wenn deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei denn, dass der Auftrag ausdrücklich auf Beseitigung eines bestimmten Fehlers begrenzt oder ein Kostenvoranschlag abgegeben wurde, der bei der Berücksichtigung des weiteren Fehlers überschritten werden würde. Wird dem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so ist dieser verbindlich, jedoch ist dessen Überschreitung um bis zu 10% ohne Rücksprache zulässig, wenn die Mehrkosten instandsetzungs-/reparaturbedingt sind. In den Fällen, in denen die Instandsetzungskosten 50% eines gleichen oder vergleichbaren Neugeräts erreichen, wird ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt. Kommt es nach Erstellung eines Kostenvoranschlags zu keinem Auftrag, kann für erbrachte Leistungen (z.B. Schadens-/Fehlerfeststellung) eine Aufwandsentschädigung verlangt werden. Unreparierte Maschinen werden dem Kunden in demontiertem Zustand zurückgegeben, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich den Wiederzusammenbau und ist bereit, dafür die zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen. Wird das Gerät nicht spätestens 3 Monate nach der Aufforderung abgeholt, so entfällt für uns die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Nach Ablauf der Frist erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt mit einer Verwertung des Gerätes durch die G.F. Lotter GmbH einverstanden. Soweit Fristen für die Instandsetzung/Reparatur vereinbart werden, beziehen sie sich auf den Abgang des Geräts ab G.F. Lotter GmbH oder Versandstelle. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energie-Mängel, Maßnahmen staatlicher Behörden, sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen berechtigen uns, den Liefertermin entsprechend zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, an dem wir uns in Verzug befinden.


§ 2 Haftung / Gewährleistung



Für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigungen am Reparaturgegenstand und darauf zurückzuführende Verletzungen anderer Rechtsgüter des Bestellers/Kunden haften wir nur, sofern wir zwingend vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu vertreten haben. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen und Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Lieferscheine, Aufkleber oder sonstige Begleitpapiere sind mit der Beanstandung einzusenden. Auf Neumaschinen und erneuerte Teile leisten wir Gewähr für die Dauer von 6 Monaten, bzw. nach Maßgabe der Hersteller ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Gefahr geht spätestens mit der Rückgabe/Aushändigung oder dem Versand des reparierten Gerätes an den Besteller oder an eine von ihm angegebene Adresse auf denselben über, auch wenn wir den Versand auf eigene Kosten übernommen haben. Von uns, bzw. dem Hersteller erneuerte Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu installieren, die innerhalb der genannten Gewährleistungsfrist infolge fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, Einbau von Teilen fremder Herkunft, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Gerätes, chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, auf die wir keinen Einfluss haben und wodurch das erneuerte Teil oder unsere Reparaturleistung insgesamt unbrauchbar wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Durch die Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.


§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen



Unsere Reparatur-Rechnungen sind sofort ohne jeglichen Abzug fällig. Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Mit Auftragserteilung/Übergabe des Gerätes erwirbt die G.F. Lotter GmbH an dem Gerät ein Werkunternehmerpfandrecht, welches uns ein Besitzrecht am Gerät verschafft. Dieses vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Das Pfandrecht erlischt erst mit vollständiger Bezahlung der Instandsetzungs-/Reparaturkosten.


§ 4 Sonstiges



Soweit durch diese Bedingungen nicht oder nicht abweichend geregelt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werksvertrag. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg, bzw. Regensburg. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.